Urteil des BVerwG vom 30.04.2004

Aussetzung, Anfechtbarkeit, Verwaltungsverfahren, Verkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 16.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch
des Klägers gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand durch den Bescheid des Landesamtes für
Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom
11. Juni 2003 ausgesetzt.
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G r ü n d e :
Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits
ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis-
ses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet
oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass das Verfahren
bis zur Erledigung des Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbe-
hörde auszusetzen sei. Für die Frage, mit welchen Einwendungen der Kläger im
Klageverfahren noch gehört werden kann, kommt es u.a. darauf an, ob ihm gegen
die Versäumung der Einwendungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Beklagte teilt den von der Anhö-
rungsbehörde eingenommenen Standpunkt, dass über die im Verwaltungsverfahren
versagte Wiedereinsetzung nicht im Rahmen der Klage gegen den umstrittenen
Planfeststellungsbeschluss, sondern in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren
zu entscheiden ist. Die Anhörungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2003,
mit dem sie den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt hat, auf die Mög-
lichkeit des Widerspruchs verwiesen; der Kläger hat hiervon dem Vernehmen nach
Gebrauch gemacht. Da beide Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass
der noch offene Widerspruch nicht an § 44a Satz 1 VwGO scheitert - hiernach kön-
nen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den
gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden -,
sieht das Gericht keinen Anlass, die umstrittene Frage der isolierten Anfechtbarkeit
der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. die Nachweise bei
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 44a, Fußnote 17) gleichsam ungefragt vorab zu
entscheiden, und hält es für sachgerecht und mit den Interessen der Beteiligten für
vereinbar, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Eine
Verlängerung der Aussetzung bleibt vorbehalten.
Gatz