Urteil des BVerwG vom 27.01.2003

Ermessen, Erstellung, Abgabe

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BESCHLUSS
BVerwG 4 A 16.02
(vormals VG 2 E 1065/02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:
Das Klageverfahren wird eingestellt.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Klageverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Klageverfahren bis zur Abgabe der Erledigungs-
erklärungen auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender
Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161
Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu ent-
scheiden.
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des
Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat die an-
gegriffenen Bescheide zurückgenommen bzw. aufgehoben. Dies er-
folgte ersichtlich vor dem Hintergrund des Beschlusses des Se-
nats vom 7. August 2002 (RdL 2002, 296 = NVwZ-RR 2003, 66) im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 4 VR 9.02).
In diesem Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass auch Maß-
nahmen, die zur Erstellung ordnungsgemäßer Ausschreibungsun-
terlagen erforderlich sind, Vorarbeiten zur Vorbereitung der
Straßenplanung sein können, so dass im Grundsatz eine Bezug-
nahme auf diese Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Die
Vorarbeiten müssen aber auch notwendig sein. Insoweit hat sich
der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
davon überzeugen können, dass die Vorarbeiten zum damaligen
Zeitpunkt besonders dringlich gewesen wären. Dies hat er dort
näher begründet. Seitdem hat der Beklagte hierzu nichts Weite-
res vorgetragen. Aufklärung von Amts wegen ist bei einem Be-
schluss nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht geboten.
- 3 -
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Jannasch