Urteil des BVerwG vom 04.11.2004

Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 15.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kos-
tenfolge unberührt bleibt die in dem Vergleich vom 17./20. August 2004 unter Ziffer 5.
getroffene Vereinbarung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Halama