Urteil des BVerwG vom 15.07.2004

Kostenregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 13.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 zurückgenommen. Das
Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Innenverhältnis gilt die
Kostenregelung des außergerichtlichen Vergleiches.
Gatz