Urteil des BVerwG vom 01.10.2003

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 13.02 (4 VR 8.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:
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Das Klageverfahren (BVerwG 4 A 13.02) und das Anordnungs-
verfahren (BVerwG 4 VR 8.02) werden eingestellt. Der Kläger
und der Beklagte tragen die Kosten des Klage- und des Anord-
nungsverfahrens jeweils zur Hälfe.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren
auf 4 000 € und für das Anordnungsverfahren auf 2 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Das Klage- und das Anordnungsverfahren sind entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen, weil die Beteiligten beide Verfahren als in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben.
Über die Kosten beider Verfahren ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichti-
gung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entschei-
den. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass die Beteiligten die Kosten beider
Verfahren jeweils zur Hälfte tragen.
Die Erfolgsaussichten der Klage und des Antrages auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes sind nach dem gegenwärtigen Stand der Sach- und Rechtslage nicht
hinreichend einzuschätzen. Sie sind als offen zu betrachten. Nach dem gegen-
wärtigen Kenntnisstand des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
vom Beklagten angefochtene planfestgestellte Verlegung eines Wirtschaftsweges
(Bauwerksverzeichnis Unterlage 10 lfd. Nr. 9) eine vertretbare Kompromisslösung
der Zuwegung zu dem an der Autobahn gelegenen Sammel-, Rückhalte- und Si-
ckerbecken darstellte. Ob die vom Kläger angeführte rückwärtige Anbindung des
Regensammelbeckens durch einen weiter westlich gelegenen Forstweg (vgl. Anlage
K 5 zur Klageschrift vom 16. Mai 2002) eine ernsthaft in Betracht kommende Alterna-
tive bildete, ist zwischen den Beteiligten umstritten und hätte vor einer Entscheidung
in der Hauptsache weiterer Aufklärung bedurft. Allein der Umstand, dass die Beteilig-
ten sich nunmehr im Wege der Vereinbarung auf eine Zuwegung zum Sammelbe-
cken über vorhandene Forstwege ausgehend von einer stillgelegten Rastanlage an
der Autobahn geeinigt haben, lässt die planfestgestellte Lösung im Nachhinein nicht
als abwägungsfehlerhaft erscheinen. Dass die Beteiligten sich während des Klage-
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verfahrens auf einen "dritten Weg" geeinigt haben, spricht zwar dafür, dass der Be-
klagte im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens nicht alle ernsthaft in Betracht
kommenden Alternativen der Zuwegung zum Sammelbecken hinreichend geprüft
hat. Es kann aber weder den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten des Be-
klagten noch den in den gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätzen der Be-
teiligten (nebst Anlagen) entnommen werden, dass der Kläger den jetzt gefundenen
"dritten Weg" bereits als vorzugswürdige Alternative in das Planfeststellungsverfah-
ren eingebracht hat.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rojahn