Urteil des BVerwG vom 17.05.2005

Ablauf der Frist, Beiladung, Prozess, Wehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1078.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Der Antrag,
die …,
die …,
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die …,
und die … beizuladen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung
im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen
Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Die Antragsteller tragen selbst vor, Eigentümer von Grundstücken "im planfestge-
stellten Flughafenareal" zu sein bzw. "innerhalb des planfestgestellten Flughafenge-
ländes jeweils einen Gewerbehof" zu betreiben. Sie gehören zum Kreis derjenigen,
die bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Planunterlagen ge-
gen den Plan zum Ausbau des Flughafens Schönefeld hätten Einwendungen erhe-
ben können. Denn nach ihrem Vorbringen steht außer Zweifel, dass ihre Belange
durch das Vorhaben berührt werden (vgl. § 10 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 73 Abs. 4
VwVfG). Von der Möglichkeit, sich mit Einwendungen am Anhörungsverfahren zu
beteiligen, haben sie indes keinen Gebrauch gemacht. Sie haben es auch unterlas-
sen, Klage zu erheben, obwohl sie nach ihrer eigenen Darstellung "von den eigen-
tumsbeschränkenden Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses besonders hart
betroffen" werden. Die vom Antragsgegner getroffene Planungsentscheidung ist ih-
nen gegenüber bestandskräftig geworden. Was sie daran gehindert haben könnte,
sich mit den rechtlichen Mitteln, die ihnen zu Gebote standen, gegen das Planvorha-
ben zur Wehr zu setzen, ist weder vorgetragen noch sonst aus den Umständen er-
sichtlich. Das prozessuale Instrument der Beiladung bietet einem Antragsteller keine
Handhabe dafür, sich die Stellung eines Beteiligten in einem Prozess zu sichern, den
als Hauptbeteiligter zu führen, ihm nach Maßgabe der hierfür gesetzlich vorgesehe-
nen Prozessvoraussetzungen freigestanden hätte. Ein durch einen Planfeststel-
lungsbeschluss Betroffener hat nicht die Wahl, ob er die für ihn nachteilige Entschei-
dung im Klagewege anficht oder im Klageverfahren eines Dritten, der im Gegensatz
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zu ihm selbst den prozessualen Anforderungen genügt hat, seine Beiladung betreibt.
Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen
möglich gewesen wäre, als - fristgebundenes - Rechtsschutzmittel aber, aus welchen
Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist.
Dr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn