Urteil des BVerwG vom 23.11.2004

Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1072.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 3 und 4 - diese als Gesamtschuldner - und der
Kläger zu 5 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes
von 12 345 000 € jeweils ein achthundertdreiundzwanzigstel
der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrens-
kosten.
G r ü n d e :
Die Kläger zu 1 bis 5 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. November 2004 zu-
rückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kläger zu 3
und 4 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Ge-
samtzahl von achthundertdreiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemein-
schaften, die bis zu dem Trennungsbeschluss vom 10. November 2004 in dem Ver-
fahren BVerwG 4 A 1015.04 zusammengefasst waren. Die anteilige Kostenlast ist für
die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für dieses Verfahren festge-
setzten vorläufigen Streitwertes von 12 345 000 € zu berechnen.
Für die Rücknahme der Klagen der Kläger zu 1 und 2 ist von einer Kostenentschei-
dung abzusehen, weil diese Klagen in Rechtsgemeinschaft mit den Klägern zu 181
bzw. 542 erhoben wurden, so dass durch die Klagerücknahme keine Reduzierung
des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 eingetreten ist. Eine
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Kostenentscheidung ist insoweit erst mit der Entscheidung über die Klagen der Klä-
ger zu 181 und 542 zu treffen.
Halama