Urteil des BVerwG vom 03.02.2005

Erstinstanzliches Gericht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1069.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Der Beschluss vom 14. Dezember 2004 – BVerwG 4 A 1069.04
wird für unwirksam erklärt.
Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG
4 A 1002.05 fortgesetzt.
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G r ü n d e :
Der Beschluss vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1069.04 -, mit dem die Klage
als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Ent-
scheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - der Kläger
seine Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Indes durfte diese
Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1
VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bun-
desverwaltungsgericht - wie hier- als erstinstanzliches Gericht entscheidet. Über die
Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor
im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.
Dr. Paetow
Halama
Prof. Dr. Rojahn