Urteil des BVerwG vom 11.01.2007

Hauptsache, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1068.06 (4 A 1022.06)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1, die Klä-
ger zu 2 und 3 (als Gesamtschuldner), die Klägerin zu 4,
die Kläger zu 5 und 6 (als Gesamtschuldner), die Kläger
zu 7 und 8 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 9 und 10
(als Gesamtschuldner), die Kläger zu 11 und 12 (als Ge-
samtschuldner), die Kläger zu 13, 14 und 15, die Kläger
zu 16 und 17 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 18
und 19, die Kläger zu 20 und 21 (als Gesamtschuldner),
die Klägerin zu 22, die Kläger zu 23 und 24 (als Gesamt-
schuldner), die Kläger zu 25, 26 und 27 (als Gesamt-
schuldner), die Kläger zu 28 und 29, die Kläger zu 30 und
31 (als Gesamtschuldner), der Kläger zu 32, die Kläger
zu 33 und 34 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 35
und 36 (als Gesamtschuldner), die Kläger zu 37 und 38
(als Gesamtschuldner), die Kläger zu 39 und 40 (als Ge-
samtschuldner), die Kläger zu 41 und 42 (als Gesamt-
schuldner), die Klägerin zu 43, die Kläger zu 44 und 45
(als Gesamtschuldner) und die Kläger zu 46 und 47 (als
Gesamtschuldner) jeweils 3/116.
Der Beklagte trägt 1/4 der Gerichtskosten.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und des Beklag-
ten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 435 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem
Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit
aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -
(BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten
Einigung der Kläger und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Kläger und
des Beklagten vorzunehmen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Prof. Dr. Rojahn
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