Urteil des BVerwG vom 22.08.2006

Billigkeit, Klagerücknahme, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1056.06 (4 A 1044.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die
Klägerin 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die
Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21. April 2006 teilweise zurückgenom-
men hat und die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache im Übrigen über-
einstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigela-
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denen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1968
- BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus
§ 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Ge-
richt nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen
durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat durch die Teilrücknahme und
Antragsänderung vom 21. April 2006 ihre Anträge in dem Umfang aufrechter-
halten, in dem diese nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG
4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2006, 1) Aussicht auf Erfolg versprachen. Dies
rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu
verteilen. Dass die Klägerin auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklä-
rung in vollem Umfange, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise
Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem Maßstab der Billigkeit uner-
heblich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04).
Prof. Dr. Rojahn
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