Urteil des BVerwG vom 16.10.2006

Urteil vom 16.10.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1055.06 (4 A 1042.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die
Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger zu 1 und 2 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006
zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
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