Urteil des BVerwG vom 06.09.2006

Hauptsache, Billigkeit, Ermessen, Klagerücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1051.06 (4 A 1018.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt der
Kläger 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des
Klägers.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der
Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2006 teilweise zurückgenom-
men hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch
den Kläger gestellten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht
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(BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27
<28>).
Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus
§§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Ge-
richt nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen
durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Haupt-
sache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März
2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen
Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis
entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass der Kläger auf die Situa-
tion nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch
teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist
nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04).
Prof. Dr. Rojahn
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