Urteil des BVerwG vom 18.10.2006

Hauptsache, Billigkeit, Ermessen, Klagerücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1050.06 (4 A 1012.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt von den Gerichtskosten sowie den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der
Beigeladenen zu 1 jeweils 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten
des Klägers.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der
Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2006 teilweise zurückgenommen
hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch den
Kläger gestellten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer
Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht
(BVerwG, - Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwG 30, 27
<28>).
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Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus
§ 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Ge-
richt nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen
durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Haupt-
sache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006
- BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2001, 1) den Klagen der dortigen Kläger
stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entspre-
chend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass der Kläger auf die Situation nicht
durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch teilweise Kla-
gerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem
Maßstab der Billigkeit unerheblich.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04).
Prof. Dr. Rojahn
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