Urteil des BVerwG vom 22.08.2006

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Vorschlag, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1049.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 als
Gesamtschuldner 7/16 und der Kläger zu 3 7/16.
Der Beklagte trägt 1/8 der Gerichtskosten sowie jeweils
1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2
sowie des Klägers zu 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € fest-
gesetzt, wobei sich der Gesamtstreitwert aus folgenden
Einzelstreitwerten zusammensetzt:
Kläger zu 1 und 2:
15 000 €
Kläger zu 3:
15 000 €.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben die Hauptsache durch Schriftsätze vom 5. August 2006
und vom 15. August 2006 für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in ent-
sprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt einer Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt dem Vor-
schlag in Ziffer 34.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-
richtsbarkeit (abgedruckt u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh.
§ 164).
Prof. Dr. Rojahn
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