Urteil des BVerwG vom 23.11.2006

Hauptsache, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1046.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger zu 1 und 2 und der Be-
klagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledi-
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gungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss
vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billi-
gem Ermessen. Die Kläger haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-
digt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG
4 A 1075.04 - (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger statt-
gegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend
dem genannten Urteil zu verteilen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Prof. Dr. Rojahn
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