Urteil des BVerwG vom 15.03.2007

Hauptsache, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1038.06 (4 A 1037.04)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2/3.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
- 3 -
G r ü n d e :
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen, nachdem die Kläger zu 1 und 2 und der Beklagte die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem
Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit
aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -
(BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten
Einigung der Kläger und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten
vorzunehmen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Prof. Dr. Rojahn
1
2
3