Urteil des BVerwG vom 28.03.2007

Hauptsache, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1030.06 (4 A 1021.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die
Klägerin 2/3.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
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G r ü n d e :
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem
Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit
aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -
(BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten
Einigung der Klägerin und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Die Kosten-
grundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzuneh-
men.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Prof. Dr. Rojahn
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