Urteil des BVerwG vom 14.11.2006

Billigkeit, Klagerücknahme, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1029.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
die Kläger zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Kläger zu 1, 2 und 3.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die
Kläger zu 1, 2 und 3 ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 teilweise
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zurückgenommen haben und die Kläger zu 1, 2 und 3 und der Beklagte die
Hauptsache im Übrigen mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 bzw. vom
25. Oktober 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledi-
gungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom
7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus
§ 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Ge-
richt nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen
durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger zu 1, 2 und 3 haben durch die Teil-
rücknahme und Antragsänderung vom 11. August 2006 die Anträge so gestellt,
dass diese nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) Aussicht auf Erfolg versprachen. Dies
rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu
verteilen. Dass die Kläger zu 1, 2 und 3 auf die Situation nicht durch eine Erle-
digungserklärung in vollem Umfange, sondern durch teilweise Klagerücknahme
und teilweise Erledigungserklärung reagiert haben, ist nach dem Maßstab der
Billigkeit unerheblich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Prof. Dr. Rojahn
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