Urteil des BVerwG vom 28.11.2006

Hauptsache, Billigkeit, Ermessen, Klagerücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1028.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
die Kläger zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die
Kläger zu 1, 2 und 3 die Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 teilweise
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zurückgenommen haben und die Kläger und der Beklagte die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der
Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968
- BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus
§ 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Ge-
richt nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen
durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I
8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies recht-
fertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu vertei-
len. Dass die Kläger auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in
vollem Umfang, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledi-
gungserklärung reagiert haben, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Prof. Dr. Rojahn
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