Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Billigkeit, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1021.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten tragen jeweils ein Sechsunddrei-
ßigstel die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner, die
Kläger zu 4 und 5 als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 6,
die Kläger zu 8 und 9 als Gesamtschuldner, die Kläger zu
12 und 13 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 16 und 17
als Gesamtschuldner, der Kläger zu 18, der Kläger zu 21,
die Kläger zu 22 und 23 als Gesamtschuldner, die Kläger
zu 24 und 25 als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 26, die
Kläger zu 27 und 28 als Gesamtschuldner, die Kläger zu
29 und 30 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 33 und 34
als Gesamtschuldner, die Kläger zu 35 und 36 als Ge-
samtschuldner, die Kläger zu 37, die Kläger zu 38 und 39
als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 40, die Kläger zu 41
und 42 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 43 und 44 als
Gesamtschuldner, die Kläger zu 46 und 47 als Gesamt-
schuldner, die Kläger zu 48 und 49 als Gesamtschuldner,
die Kläger zu 52 und 53 als Gesamtschuldner, die Kläger
zu 54 und 55 als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 56, die
Klägerin zu 57 und die Kläger zu 58 und 59 als Ge-
samtschuldner. Der Beklagte trägt ein Viertel der Ge-
richtskosten.
Die Kläger und der Beklagte tragen ihre außergerichtli-
chen Kosten jeweils selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 405 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger und der Beklagte haben übereinstimmend die Hauptsache für erle-
digt erklärt. Mithin ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten des Ver-
fahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die aus
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der Beschlussformel zu ersehende Kostenentscheidung entspricht der zwi-
schen den Klägern und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Eine Erstattung entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die
Beigeladenen weder einen Antrag gestellt noch sonst Ausführungen zur Sache
gemacht haben.
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist je Kläger bzw.
klagender Rechtsgemeinschaft ein Einsatzwert von 15 000 € zugrunde gelegt.
Dr. Paetow
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