Urteil des BVerwG vom 24.05.2006

Urteil vom 24.05.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1020.06 (4 A 1046.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2, 3
und 4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 538 595 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Halama
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