Urteil des BVerwG vom 22.05.2006

Urteil vom 22.05.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1019.06 (4 A 1008.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 zurückge-
nommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 52 Abs. 1 GKG.
Halama
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