Urteil des BVerwG vom 21.03.2006

Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1017.06 (4 A 1011.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes
von 11 640 000 € ein siebenhundertsechsundsiebzigstel der bis
zur Rücknahme seiner Klage entstandenen Verfahrenskosten.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. März 2006 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Quotelung ergibt
sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertsechsundsiebzig Klägern bzw. kla-
genden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 (4 A
1015.04) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesver-
waltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in
diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in
dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw.
Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vor-
läufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Rojahn
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