Urteil des BVerwG vom 04.01.2006

Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1017.05 (vormals 4 A 1011.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamt-
streitwertes von 11 670 000 € jeweils ein siebenhundertacht-
undsiebzigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstande-
nen Verfahrenskosten.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005
zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 ZPO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von siebenhun-
dertachtundsiebzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren
BVerwG 4 A 1011.05 (vormals BVerwG 4 A 1015.04) zum Zeitpunkt des Eingangs
der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist
für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum
Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 bestehenden
Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe
von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Rojahn