Urteil des BVerwG vom 28.02.2006

Urteil vom 28.02.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1016.06 (vormals 4 A 1013.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 zu-
rückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Halama