Urteil des BVerwG vom 04.01.2006

Klagerücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1016.05 (vormals 4 A 1073.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamt-
streitwertes von 540 000 € ein sechsunddreißigstel der bis zur
Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
als Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 zurückge-
nommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3
VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von sechsunddreißig Klägern
bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 zum
Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die
anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf
der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG
4 A 1073.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die
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jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig im Verfahren BVerwG 4 A
1073.04 bzw. BVerwG 4 A 1011.05 (vormals 4 A 1015.04) festgesetzt wurde, zu be-
rechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Rojahn
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