Urteil des BVerwG vom 14.03.2006

Klagerücknahme, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1015.06 (vormals 4 A 1073.04)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamt-
streitwertes von 525 000 € ein fünfunddreißigstel der bis zur
Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
als Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006 mit
Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie
§ 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von fünfunddrei-
ßig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG
4 A 1073.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesver-
waltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in
diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem
Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsge-
meinschaften, für die
- 3 -
jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig im Verfahren BVerwG
4 A 1073.04 bzw. BVerwG 4 A 1011.05 (vormals 4 A 1015.04) festgesetzt wurde, zu
berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Rojahn