Urteil des BVerwG vom 06.02.2006

Rücknahme der Klage, Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1014.06 (vormals 4 A 1075.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes
in Höhe von 345 000 € zu ein Dreiundzwanzigstel die bis zur
Rücknahme der Klage entstandenen Verfahrenskosten ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 die Klage mit
Schriftsatz vom 1. Februar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb ge-
mäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von dreiundzwanzig Klä-
gern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04
zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.
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Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem
Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfah-
ren BVerwG 4 A 1075.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaf-
ten, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu
berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Halama