Urteil des BVerwG vom 15.11.2005

Ausnahme, Verfahrenskosten, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1014.05 (4 A 1040.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 80 000 € tra-
gen der Kläger zu 1 und zu 3 insgesamt drei Sechzehntel und
der Kläger zu 2 ein Sechzehntel der bis zur Rücknahme ihrer
Klagen entstandenen Verfahrenskosten mit Ausnahme der au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tra-
gen.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 zu-
rückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Beteiligung der Kläger an dem Ge-
samtstreitwert in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt des Eingangs
der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist
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für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum
Zeitpunkt der Klagerücknahmen in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 bestehen-
den Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, die den Gesamtstreitwert bilden,
zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Halama