Urteil des BVerwG vom 26.10.2005

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1013.05 (vormals 4 A 1035.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 zu-
rückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100
ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die mit dem Klagerücknahmeschriftsatz eingereichte
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außergerichtliche Kostenübernahmeerklärung der Beigeladenen zu 1 vom 17. Ok-
tober 2005 findet bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Halama