Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

Hauptsache, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1012.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1007.07)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten
der Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
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G r ü n d e :
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Haupt-
sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der
Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968
- BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem
Ermessen. Die Kläger haben mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. März
2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) den Rechtsstreit in der Haupt-
sache für erledigt erklärt. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entspre-
chend dem genannten Urteil zu verteilen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
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