Urteil des BVerwG vom 14.09.2005

Klagerücknahme, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1012.05 (4 A 1040.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von
90 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 jeweils zu 1/18 die bis
zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfah-
rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen, die diese selbst tragen.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 9. August 2005, der als
Klagerücknahme zu verstehen ist, zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb
gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Be-
teiligung der Kläger an dem Gesamtstreitwert in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04
zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige
Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der
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Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen in dem Verfahren BVerwG 4 A
1040.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften die den
Gesamtstreitwert bilden, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Halama