Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Rücknahme der Klage, Einstellung des Verfahrens, Hauptsache, Vorschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1011.07 (4 A 1023.06, 4 A 1008.07)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamt-
schuldner 3/4, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 je-
weils 1/8.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1
tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/4. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
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G r ü n d e :
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger zu 1 und 2 und der Be-
klagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Erledi-
gungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 ist nicht erforderlich (BVerwG, Be-
schluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>). Einer
Einstellung des Verfahrens wegen einer vor der Erledigungserklärung bereits
erfolgten teilweisen Rücknahme der Klage bedarf es nicht. Die Kläger haben
mit Schriftsatz vom 23. April 2007 klargestellt, dass ihre Ausführungen im
Schriftsatz vom 23. Januar 2007 (Seite 67) nicht als Teilrücknahme zu verste-
hen waren.
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billi-
gem Ermessen. Die Kläger haben unter Anknüpfung an den Vorschlag des Be-
klagten im anwaltlichen Schreiben vom 31. August 2006 den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich dem angeschlossen. Das
rechtfertigt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem die aus der Be-
schlussformel ersichtliche Kostenentscheidung. Die Beigeladene zu 1 hat mit
Schriftsatz vom 4. April 2007 (noch zum Aktenzeichen BVerwG 4 A 1008.07)
Klageabweisung beantragt und ist deshalb nach § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3,
§ 162 Abs. 3 VwGO in die Kostenentscheidung einzubeziehen. Legt man das
Ergebnis der Musterurteile (vgl. Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG
4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116) zugrunde, hat die Beigeladene zu 1 von den
Gerichtskosten 1/8 zu tragen und kann von den Klägern 3/4 ihrer außergericht-
lichen Kosten erstattet verlangen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Se-
natspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 a.a.O).
Prof. Dr. Rojahn
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