Urteil des BVerwG vom 07.07.2005

Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1011.05 (vormals 4 A 1015.04)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 93 a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
G r ü n d e :
In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflug-
hafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils
eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und
Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93 a VwGO durchge-
führt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom
28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93 a Abs. 1 Satz 2
VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren. Dies sehen auch
die Verfahrensbeteiligten so, auf deren Antrag durch Beschluss des Senats vom
1. Dezember 2004 das Ruhen angeordnet worden ist. Diese Anordnung ist mit Blick
auf das beabsichtigte Vorgehen des Gerichts nach § 93 a VwGO nicht mehr zweck-
mäßig (vgl. § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) und wird deshalb von Amts wegen auf-
gehoben. Stattdessen ist das Verfahren gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszu-
setzen. Die Verfahrensbeteiligten haben gegen die Aussetzung keine Einwendungen
erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Dr. Paetow
Halama
Gatz