Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1008.06 (vormals 4 A 1061.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 zurück-
genommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustel-
len.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn