Urteil des BVerwG vom 07.07.2005

Ausnahme, Verfahrenskosten, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1007.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1 und zu 2 (als Gesamtschuldner) tragen zu zwei
Fünfunddreißigstel und die Kläger zu 3, 4 und 5 tragen jeweils
zu ein Fünfunddreißigstel auf der Grundlage eines Gesamt-
streitwertes in Höhe von 105 000 € die bis zur Rücknahme ihrer
Klage entstandenen Verfahrenskosten, mit Ausnahme der au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tra-
gen.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1
GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Halama