Urteil des BVerwG vom 08.05.2007

Trennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1006.07 (4 A 1023.06)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:
Das Verfahren der Klägerin zu 30 wird abgetrennt und mit
dem Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 verbunden.
Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem gleichen
Aktenzeichen fortgeführt.
G r ü n d e :
Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) des Verfahrens der Klägerin zu 30 ist
geboten, weil diese mit Schriftsatz vom 5. März 2007 einen Antrag im gleichen
Umfang wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1023.06 gestellt hat.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Jannasch
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