Urteil des BVerwG vom 25.05.2005

Rücknahme der Klage, Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1006.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes
in Höhe vom 21 345 000 € zu ein Eintausendvierhundertdrei-
undzwanzigstel die bis zur Rücknahme der Klage entstandenen
Verfahrenskosten.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat, als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1116 in dem Verfahren
BVerwG 4 A 1014.04, die Klage mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus
der Gesamtzahl von 1423 Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem
Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme
beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurück-
genommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der
Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 bestehenden Anzahl der
Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von
15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Halama