Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Ausnahme, Verfahrenskosten, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1005.05 (4 VR 1001.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1, 2 und 3 - diese als Gesamtschuldner - und die
Klägerin zu 4 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwer-
tes von 120 000 € jeweils ein Achtel der bis zur Rücknahme ih-
rer Klagen entstandenen Verfahrenskosten mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von acht Klägern bzw. klagenden
Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt des
Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kos-
tenlast ist für die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für das Verfah-
ren BVerwG 4 A 1040.04 festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 120 000 € zu be-
rechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Halama