Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1004.06 (vormals 4 A 1051.04)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006
zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Prof. Dr. Rojahn