Urteil des BVerwG vom 04.03.2005

Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1004.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner auf der Grundlage ei-
nes Gesamtstreitwertes in Höhe von 21 495 000 € zu ein Ein-
tausendvierhundertdreiunddreißigstel die bis zur Rücknahme
ihrer Klage entstandenen Verfahrenskosten.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertdreiund-
dreißig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4
A 1014.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwal-
tungsgericht.
Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf
der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4
A 1014.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die je-
weils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen
(vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Halama