Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Rücknahme der Klage, Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1003.06 (vormals 4 A 1010.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes
in Höhe von 21 330 000 € zu ein Eintausendvierhundertzwei-
undzwanzigstel die bis zur Rücknahme der Klage entstandenen
Verfahrenskosten.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals
BVerwG 4 A 1014.04) die Klage mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhun-
dertzweiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfah-
ren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) zum Zeitpunkt des Ein-
gangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.
Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem
Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfah-
ren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) bestehenden Anzahl der
Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von
15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Rojahn