Urteil des BVerwG vom 21.02.2005

Klagerücknahme, Ausnahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1003.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in
Höhe von 390 000 € zu ein sechsundzwanzigstel der bis zur
Rücknahme seiner Klage entstandenen Verfahrenskosten, mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst tragen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quo-
telung ergibt sich aus der Gesamtzahl von sechsundzwanzig Klägern bzw. klagenden
Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 zum Zeitpunkt des
Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige
Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage auf der Grundlage des für das Ver-
fahren BVerwG 4 A 1075.04 festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 390 000 € zu
berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Halama