Urteil des BVerwG vom 14.02.2012

Vorhersehbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1002.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2
und 3 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine
eventuelle Kostenvereinbarung zwischen den Beteiligten, die von der gesetzli-
chen Kostenfolge abweicht, bleibt unberührt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der vom Senat mit Be-
schluss vom 3. November 2004 (BVerwG 4 A 1060.04) vorläufig auf 15 000 €
festgesetzte Streitwert entspricht nicht der Bedeutung der Sache, wie sie sich
aus dem Antrag der Klägerin für sie ergibt. Er ist zu erhöhen. Einen Streitwert
von 15 000 € sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in
der Fassung von 2004 (NVwZ 2004, 1327), an dem sich der Senat im Interesse
der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu orien-
tieren pflegt, für die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss vor, die von
einem drittbetroffenen Privaten erhoben wird (Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des
Streitwertkatalogs). Die Interessen der Klägerin an der Aufhebung hilfsweise
Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 13. August
2004 sind gewichtiger als die Interessen privater Dritter und müssen sich daher
in einem höheren Streitwert niederschlagen. Sie sind auf der anderen Seite
nicht so gewichtig wie die Interessen drittbetroffener Gemeinden, für deren Kla-
gen der Streitwertkatalog (Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3) einen Streitwert von 60 000 €
vorschlägt. Angemessen bewertet sind die Interessen der Klägerin mit einem
Streitwert von 30 000 €.
Dr. Gatz
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