Urteil des BVerwG vom 01.06.2011

Ermessen, Aufteilung, Grundstück, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1001.11
(4 A 1025.06, 4 A 1001.08)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger und
der Beigeladenen zu 2 und 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren
entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2
Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Eine Be-
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weiserhebung - wie sie von den Klägern im Ausgangsverfahren beantragt wor-
den war - oder eine sonstige weitere Ermittlung des Sachverhalts hat in diesem
Stadium des Verfahrens zu unterbleiben.
Nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 2. Juli 2008 - BVerwG 4 A
1025.06 (4 A 1010.04) durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - und Zurückverweisung der Sache ha-
ben die Beteiligten auf Anregung des Senats am 22. Dezember 2010 eine ver-
tragliche Vereinbarung geschlossen. Mit diesem Vertrag haben die Kläger ihr im
Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ liegendes Grundstück an die Bei-
geladene zu 1 - die Betreiberin des Flughafens - veräußert. Dabei hat sich die
Beigeladene zu 1 „im Vergleichswege“ verpflichtet, die Gerichtskosten des vor-
liegenden Verfahrens sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten und die au-
ßergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Die Kläger tragen nach dieser
Vereinbarung die eigenen außergerichtlichen Kosten (VII 2.).
Es entspricht billigem Ermessen, die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2
VwGO in der Weise zu treffen, wie sie in VII 2. des Kaufvertrags vereinbart und
dem Gericht mitgeteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung
der Kosten unbillig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht der Fest-
setzung im Beschluss vom 2. Juli 2008.
Dr. Jannasch
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