Urteil des BVerwG vom 21.04.2005
Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule, Vertretung
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IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID
BVerwG 4 A 1001.05 (4 A 1038.04)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger haben mit einem am 20. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz "Klage
gegen den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld" erhoben, "um die Einrei-
chungsfrist zu wahren". Gleichzeitig haben sie angekündigt, dass "die Klageschrift ...
vom Rechtsanwalt nachgereicht" werden würde.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 sind sie darauf aufmerksam gemacht worden,
dass vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltszwang besteht. Einen entsprechen-
den Hinweis enthielt bereits die dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. August
2004 beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Mit Verfügungen vom 2. November 2004
und vom 3. Februar 2005 ist ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Klage mangels Ver-
tretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer unzulässig sei. Ihnen
wurde Gelegenheit gegeben, die Klage zurückzunehmen. Hierauf haben sie nicht
reagiert.
II.
Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch,
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall
weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die
Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform gehört worden.
Die Klage ist unzulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtig-
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ten eingelegt worden. Die Kläger sind in der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststel-
lungsbeschlusses und im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auf den Anwalts-
zwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbe-
scheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwal-
tungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht
Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Dr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn
Gatz Dr. Jannasch