Urteil des BVerwG vom 09.11.2011

Beiladung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1000.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beiladung der DB Netz AG (Beigeladene zu 2) und
der DB Station & Service AG (Beigeladene zu 3) wird auf-
gehoben.
G r ü n d e :
Die Beiladung der Beigeladenen zu 2 und 3 ist aufzuheben, weil die Vorausset-
zungen für die Beiladung weggefallen sind. Nachdem der behauptete Anspruch
auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom
13. August 2004 nicht mehr Streitgegenstand ist und die Klägerin nur noch An-
sprüche geltend macht, die ihre Ursache in der Zunahme von Fluglärm haben,
werden Rechte der Beigeladenen zu 2 und 3 durch die Entscheidung des Se-
nats zur Sache nicht betroffen.
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Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz