Urteil des BVerwG vom 15.02.2005

Rücknahme der Klage, Klagerücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1000.05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4, 5 und 6, diese je-
weils als Gesamtschuldner, tragen auf der Grundlage eines
Gesamtstreitwertes von 11 790 000 € jeweils ein siebenhun-
dertsechsundachtzigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen
entstandenen Verfahrenskosten.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Januar 2005 und 26. Januar
2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kläger zu 3
und 4 sowie 5 und 6 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Quotelung ergibt
sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertsechsundachtzig Klägern bzw. klagen-
den Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 zum Zeitpunkt
des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige
Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für das Ver-
fahren BVerwG 4 A 1015.04 festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 12 345 000 €
abzüglich des Streitwertes in Höhe von 30 000 € in dem Verfahren BVerwG 4 A
1072.04 sowie des vorläufigen Streitwertes für die "Musterkläger" in dem Verfahren
BVerwG 4 A 1073.04 zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Für die Rücknahme der Klage der Klägerin zu 1 ist von einer Kostenentscheidung
abzusehen, weil diese Klage in Rechtsgemeinschaft mit dem Kläger zu 169 im Ver-
fahren BVerwG 4 A 1015.04 erhoben wurde, so dass durch die Klagerücknahme
keine Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 ein-
- 3 -
getreten ist. Eine Kostenentscheidung ist insoweit erst mit der Entscheidung über die
Klage des Klägers zu 169 zu treffen.
Für die Kläger zu 5 und 6 entstehen keine Gerichtsgebühren.
Halama