Urteil des BVerwG vom 17.09.2004

Urteil vom 17.09.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 10.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. September 2004 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Gatz