Urteil des BVerwG vom 17.01.2007

Klagerücknahme, Billigkeit, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreit-
wertes von 165 000 € ein Elftel der bis zur Rücknahme ih-
rer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens als Ge-
samtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung
gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gericht-
liche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre
Kosten selbst trägt.
Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl der Kläger bzw. klagenden
Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 6.05 zum Zeitpunkt des
Eingangs der Klage beim Bundesverwaltungsgericht.
Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfah-
ren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme bestehenden
Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in
Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen.
Gatz
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